Vereinssatzung des Kinder- und Jugendhaus Hörnum e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Kinder- und Jugendhaus Hörnum e.V.“. Sitz des Vereins ist Hörnum. Der Verein ist ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Niebüll eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

Unter einer situationsbezogenen und familienergänzenden Erziehung ist eine Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogische Grundlage zu verstehen, die sich an der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen orientiert und deren Inhalt gemeinsam von Eltern und Erziehern in Form eines Programms ausgearbeitet wird.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auslösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines der Gemeinde Hörnum mit gemeinnütziger Zweckbindung für die Kinder- und Jugendarbeit in Hörnum zu.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben, die innerhalb eines Monats ab Zustellung des abgelehnten Bescheides durch den Antragsteller zu erfolgen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

(2) Mitglieder verlieren Ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen Verstoßes der Mitgliedschaftspflichten ausgesprochen werden. Beim Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit wie folgt gewählt:

a) 1. Vorsitzender mit Kassenwart in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen

b) 2. Vorsitzender, Schriftwart und Beisitzer in den Jahren mit geraden Jahreszahlen

(2) Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftwart, und 3 Beisitzern. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart vertreten die Verein nach außen gemeinsam.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind zu protokollieren, in ein Protokollbuch einzutragen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die Sie zu Belegen haben.

(6) Der Vorstand hat für vermögensrechtliche Verpflichtungen des Vereins, die im Einzelfall höher als € 500,00 sind, vorher einen Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Über Beträge bis zu dieser Summe entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

(7) Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich Satzungsänderungen für den Vorstand beim Vereinsregister anzumelden.

(8) Die mehrfache Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang und schriftlich.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht andere Mehrheiten vorschreiben.

(3) Soweit sich ein Mitglied vertreten lässt, ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich. Bevollmächtigt können nur Vereinsmitglieder werden Jedes Vereinsmitglied darf höchstens zwei weitere Vereinsmitglieder vertreten.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahr.

(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch aufzunehmen und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§9 Beiträge

Über Beitragspflicht und -höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das gleiche gilt für Aufnahmegebühren.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Wird mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(3) Bei sonstiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt hinsichtlich des Überganges des Vermögens §3.

§12 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

Hörnum, den 09. Februar 2019